Zusatzbeitrag – Krankenkasse wechseln oder nicht?

Arbeitskreis Sozialpolitik
Zusatzbeitrag – Krankenkasse wechseln oder nicht?  

Das Thema “Wechsel der Krankenkasse“ war vorübergehend fast vom Tisch. Seit 2009 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung den einheitlichen Versicherungsbeitrag. So lohnte sich ein Wechsel zumindest finanziell nicht mehr. Doch seit die ersten Kassen einen Zusatzbeitrag erheben, ist der Preiskrieg wieder eröffnet.

Zusatzbeitrag: Was dürfen die Kassen?
Seit dem ersten Januar 2009 gelten neue Regeln in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Alle Versicherten zahlen den gleichen Anteil ihres Gehalts in den Gesundheitsfonds. Derzeit liegt der allgemeine Versicherungsbeitrag bei 14,9 Prozent – 14 Prozent zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte, 0,9 Prozent zahlt der Versicherte allein als Sonderbeitrag.

Wie hoch darf der Zusatzbeitrag sein?

Kassen, die einen Überschuss erwirtschaften, dürfen ihre Versicherten durch einen Bonus an ihrem Gewinn beteiligen. Gleichzeitig ist jede Kasse berechtigt, einen Zusatzbeitrag zu erheben, wenn sie mit den Mitteln aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommt. Der Zusatzbeitrag muss allein vom Versicherten getragen werden. Kostenlos mitversicherte Familienmitglieder zahlen keinen Zusatzbeitrag.
Diese Zuzahlung darf allerdings maximal ein Prozent des Bruttoverdienstes eines Versicherten ausmachen. Das bezieht sich auf alle Einkommen bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze, was aktuell einen maximalen Zusatzbeitrag von 37,50 Euro pro Monat ausmacht.

Bitter für Geringverdiener
Ohne Einkommensbezug darf die Krankenkasse von ihren Mitgliedern monatlich acht Euro als Zusatzbeitrag verlangen. Der pauschale Zusatzbeitrag ist einerseits für die Kassen weniger bürokratisch. Andererseits ist dies die ungünstigere Variante für Versicherte, deren Einkommen unter 800 Euro brutto im Monat liegt, weil sie nach der Ein-Prozent-Rechnung weniger als acht Euro zahlen müssten. Besonders bitter für diejenigen, die auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind: Der Zusatzbeitrag wird derzeit lediglich in Härtefällen von der zuständigen Stelle übernommen.

Anders als der reguläre Versicherungsbeitrag wird der zusätzliche Beitrag nicht automatisch vom Gehalt oder der Rente abgezogen, sondern vom Versicherten separat an die Kasse überwiesen, bzw. wird per Einzugsermächtigung eingezogen.

Welche Rechte hat der Versicherte?
Jeder Fünfte will derzeit die Krankenkasse wechseln, sollte seine Versicherung den Zusatzbeitrag einführen. Das ergab eine Umfrage im Auftrag der BIG direkt – die selbst erst einmal keinen Zusatzbeitrag erheben will.

Wie und wann kann man die Kasse wechseln?
Jeder, der mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse versichert ist, kann seine Mitgliedschaft ohne Grund kündigen. Bei kürzerer Mitgliedschaft kann seit der Einführung des Gesundheitsfonds nur gekündigt werden, wenn die Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt. Man spricht hierbei von einem Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall besteht eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Das bedeutet für alle, die bis Ende Februar kündigen, dass sie ab Mai in einer anderen Kasse versichert sein könnten. Die Kündigung kann formlos verfasst werden und muss spätestens bis zum ersten Fälligkeitstermin des Zusatzbeitrags bei der Kasse sein. Die Versicherung muss ihre Mitglieder schriftlich mindestens vier Wochen vor dem ersten Fälligkeitstermin über den zusätzlichen Beitrag informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht nur bei der Einführung eines Zusatzbeitrags sondern auch, wenn ein bereits festgesetzter Zusatzbeitrag erhöht oder ein bisher vereinbarter Bonus gekürzt wird. Doch Vorsicht! Wer mit seiner Versicherung einen Wahltarif vereinbart hat, kann nicht so ohne Weiteres die Versicherung wechseln. Dann ist er erst einmal für drei Jahre an seine Versicherung gebunden. Das gilt allerdings nicht für die
Tarife, zu denen die Kasse gesetzlich verpflichtet ist.
Ebenfalls kein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Gesetzgeber den für alle Kassen gleichen allgemeinen Beitrag (derzeit 14,9 Prozent) erhöht. Zusatzbeiträge hingegen sind Sache der Kasse, die muss der Versicherte nicht ohne Weiteres hinnehmen.
Bei einem geplanten Wechsel sollte rechtzeitig ein Aufnahmeantrag bei der gewünschten neuen Versicherung gestellt werden. Denn wer nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist keine neue Kasse gefunden hat, bleibt automatisch bei der alten. Die Kündigung gilt dann als unwirksam.
Nach einigen Tagen verschickt die alte Krankenversicherung eine Kündigungsbestätigung. Erst nach Erhalt dieser Kündigungsbestätigung stellt die neue Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung aus.

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Geschrieben am 09.05.2010 09:40:18